Satzung der SWDGN

Hier finden Sie eine Auflistung der Satzung der südwestdeutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin e.V. (SWDGN)

(Fassung vom 14.11.2009, Aktualisierung am 13.11.2020).

§ 1 Ziele und Zweck des Vereins

Der Verein: „Südwestdeutsche Gesellschaft für Nuklearmedizin“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Fort- bzw. Weiterbildung von Ärzten und anderen auf dem Gebiet der Nuklearmedizin tätigen Mitarbeitern. Zu diesem Zweck werden Tagungen veranstaltet, bei denen Fragestellungen aus dem Gesamtgebiet der Nuklearmedizin und ihren Grenzbereichen in Form von Übersichtsreferaten zur Darstellung und Aussprache gelangen. Sie werden von einer Kommission unter Leitung des Tagungsvorsitzenden ausgewählt. Zur Erfüllung des Satzungszwecks ist es möglich amtliche Dienststellen, ärztliche Standesorganisationen und die Deutsche Gesellschaft für Nuklearmedizin bei der Bearbeitung von Problemen auf dem Gebiet der Nuklearmedizin zu unterstützen und zu beraten. Eine weitere Aufgabe des Vereins besteht in der fachlichen Beratung seiner Mitglieder. Gemäß dem regionalen Charakter der Gesellschaft soll der Schwerpunkt der Tätigkeit im Südwestdeutschen Raum liegen.

Die im Folgenden aufgeführten Berufsbezeichnungen gelten grundsätzlich für beide Geschlechter.

§ 2 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1) Der Verein wird in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins mit Sitz in Freiburg im Breisgau geführt und ist in dem dortigen Vereinsregister unter dem Namen „Südwestdeutsche Gesellschaft für Nuklearmedizin“ eingetragen. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Zusatz „e. V.“.

(2) Das Geschäftsjahr beginnt am 1.11. des jeweiligen Jahres und endet mit dem 31.10. des darauffolgenden Jahres.

§ 3 Tätigkeit des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Vergütungen und Ausschluss von Begünstigungen

Zur Erfüllung der Vereinszwecke darf der Verein Vergütungen (z.B. Ehrenamtspauschalen, Minijobvergütungen) an Personen ausbezahlen, die im Auftrag des Vereins und für den Verein im Sinn der Vereinszwecke tätig sind.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins können Ärzte, Naturwissenschaftler, medizinisch-technische Assistenten sowie Pflegepersonal, Arzthelferinnen und sonstige Personen werden, deren Tätigkeitsschwerpunkt auf dem Gebiet der Nuklearmedizin oder ihren Grenzgebieten liegt.

(2) Als kooperatives Mitglied können Personen oder Gesellschaften aufgenommen werden, die den Verein fördern wollen.

(3) Aufnahme neuer Mitglieder: Die Vorschläge zur Aufnahme müssen dem Vorsitzenden von zwei Mitgliedern der Gesellschaft persönlich unterschrieben eingereicht werden. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder.

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

Ehrenmitglieder können auf Vorschlag eines Mitglieds von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Wahl erfolgt mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge und die Gebühren für die Teilnahme an der Jahrestagung werden gemäß der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.
Mitglieder ohne finanzielle Einnahmen können auf Antrag von der Zahlung des Jahresbeitrags befreit werden. Der Beitrag muss bis spätestens 31.10. des jeweiligen Kalenderjahres an den Verein abgeführt sein.
Wer trotz zweimaliger Mahnung die Beitragszahlung unterlässt, verliert die Mitgliedschaft und alle damit verbundenen Rechte.

(2) Die kooporativen Mitglieder zahlen einen freiwilligen Beitrag, der mindestens dem Beitrag eines ordentlichen Mitglieds entsprechen sollte. Der Vorstand ist ermächtigt, hierfür Richtlinien festzulegen.

(3) Alle Einnahmen des Vereins (Vermögen, Mitgliederbeiträge, Entgelte jeglicher Art, Spenden, Beihilfen, Schenkungen und dergleichen) dienen entsprechend den Zielen des Vereins ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und werden laufend für diese Zwecke verwendet oder einem an diese Zwecke gebundenen Fond zugeführt. Die Art der Verwendung wird im Einzelnen durch den Kassenbericht nachgewiesen.

§ 9 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft geht verloren:

  • durch Tod,
  • durch förmliche Ausschließung (§ 10),
  • durch automatische Ausschließung gemäß § 8 Abs. 1,
  • durch Austritt. Der Austritt ist dem Vorsitzenden schriftlich bekannt zu geben. Der Austritt ist jederzeit zum Monatsende möglich.

§ 10 Ausschluss eines Mitglieds

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Der Ausschluss kann nur auf schriftlich begründeten Antrag hin durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes unter Zustimmung aller geschäftsführenden Vorstandsmitglieder erfolgen. Er ist dem Mitglied per eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann binnen 14 Tagen beim Vorsitzenden Einspruch erhoben werden und die Abstimmung durch die Mitgliederversammlung gefordert werden. Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidung mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

§ 11 Organe

Organe des Vereins sind:

  • Der geschäftsführende Vorstand,
  • der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand),
  • die Kommissionen,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 12 Vorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Tagungsvorsitzenden für das laufende Geschäftsjahr, dem Tagungsvorsitzenden für das nächste Geschäftsjahr und dem Schatzmeister.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand i. S. von § 26 BGB (Vertretungsvorstand).

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

(3) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Tagungspräsident müssen Fachärzte für Nuklearmedizin sein.

(4) Die ordentlichen Mitglieder der Mitgliederversammlung wählen den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von drei Jahren, wobei eine zweimalige Wiederwahl möglich ist. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl.

(5) Der Tagungsvorsitzende wird jeweils für das übernächste Geschäftsjahr gewählt.

(6) Die Amtszeit des Schatzmeisters beträgt drei Jahre, eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds wählen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch diese Satzung oder durch Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat insbesondere nachfolgende Aufgaben:

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden,
  • Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr,
  • Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern,
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

(8) Der Gesamtvorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 13 Schatzmeister

Dem Schatzmeister obliegt die Kassenführung. Er hat alljährlich über die Einnahmen und Ausgaben und über den Stand des Vermögens Rechnung abzulegen. Hierzu gehört der Nachweis über die Verwendung der Mittel der Gesellschaft im Sinne von § 4. Die Abrechnung wird durch 2 Kassenprüfer kontrolliert, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Das Ergebnis des Kassenberichtes kann einem Steuerberater vorgelegt werden. Die überprüfte Abrechnung ist von den Kassenprüfern bei der Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 14 Tagungsvorsitzender

Der Tagungsvorsitzende ist Vorsitzender der Fortbildungskommission. Ihm obliegt im Einvernehmen mit dem Vorstand die Planung der Fortbildung bzw. der Weiterbildung, das Recht zum Vorschlag für Tagungsorte und der örtlichen Tagungsleiter. Über die Durchführung der Vorschläge entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 15 Kommissionen

Kommissionen können bei Bedarf von der Mitgliederversammlung gebildet werden. Sie müssen ihre Ergebnisse der Mitgliederversammlung vorlegen. Der geschäftsführende Vorstand beschließt die Geschäftsordnung der Kommission(en).

§ 16 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
  • Entgegennahme des Jahresberichts und des Rechnungsprüfungsberichts sowie die Entlastung des Vorstands,
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kommissionen,
  • Änderung der Satzung, Zweckänderung des Vereins,
  • Auflösung des Vereins,
  • Ausschluss eines Vereinsmitglieds im Fall eines Einspruchs gemäß §10
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils anlässlich der Jahrestagung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

der geschäftsführende Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder

wenn 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagungsordnung muss enthalten:

  • den Geschäftsbericht des Vorsitzenden,
  • die Entlastung des Vorstands,
  • Neuwahlen der turnusmäßigen ausscheidenden Vorstands- und Kommissionsmitglieder,
  • Anträge einzelner Mitglieder, sofern diese von mindestens 3 Mitgliedern unterzeichnet wurden und fristgerecht eingereicht wurden.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Diese und die in der Mitgliederversammlung gestellten Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Protokollführer wird vom Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks mindestens die Hälfte anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind durch schriftlich erteilte Vollmacht zulässig. Beschlüsse werden – mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderung, Zweckänderung oder Auflösung des Vereins – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende und danach die übrigen Mitglieder. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt. Gültig ist im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit der Stimmen.

(5) Die Mitglieder der Kommissionen können in einem Wahlgang gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten und zugleich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht. Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Es sind die Kandidaten gewählt, die in der Reihenfolge die meisten Stimmen erreichen.

(6) Für jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, dieses ist innerhalb eines Monats dem Vorsitzenden vorzulegen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Es muss mindestens enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • Name des Vorsitzenden und des Protokollführers,
  • Zahl der erschienenen Mitglieder,
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
  • die Tagesordnung,
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja – Stimmen, Zahl der Nein – Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen),
  • Satzungs-und Zweckänderungsanträge,
  • Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

§ 17 Satzungsänderungen

Anträge auf Änderung der Satzung müssen spätestens 8 Wochen vor Tagungsbeginn von mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern unterstützt vom Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen, wobei eine Majorität von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich ist. Bei Einsetzung einer Kommission zur Satzungsänderung ist der Kommissionsbericht mindestens 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zuzusenden. Die Änderungen sind gemäß § 71 BGB in dem Vereinsregister einzutragen.

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss ist nur gültig, wenn 3/4 aller eingeschriebenen Mitglieder zugestimmt haben. Diese Zustimmung kann auch durch schriftliche Vollmacht erfolgen.

Falls die Beschlussfähigkeit für die Auflösung des Vereins nicht gegeben ist, muss eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Monaten einberufen werden. Diese neu einberufene Mitgliederversammlung kann die Vereinsauflösung mit einfacher Mehrheit beschließen.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Nuklearmedizin e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beitragsordnung der SWDGN

(Fassung vom 13.11.2020).

Mitgliedsbeiträge

‐ der Jahresmitgliedsbeitrag für niedergelassene Ärzte, Chefärzte und liquidationsberechigte Oberärzte beträgt 50,‐€
‐ der Jahresmitgliedsbeitrag für Assistenzärzte beträgt 30,‐ €
– der Jahresmitgliedsbeitrag für MTRA beträgt 15,‐€
‐ der Jahresmitgliedsbeitrag für alle übrigen Mitglieder beträgt 15,‐€

Gebühren für die Teilnahme an den Jahrestagungen
(Fortbildungsteil):

‐ Mitglieder zahlen keine Gebühr für die Teilnahme an der Jahrestagung
‐ die Gebühr für die Teilnahme von Ärzten (Nicht‐Mitglieder) an der Jahrestagung beträgt 60,‐€
‐ die Gebühr für die Teilnahme von MTRA, MFA und sonstiger Berufsgruppen (Nicht‐Mitglieder) an der Jahrestagung beträgt 20,‐ €